Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Alteno-Radden“
VO-NSGALTENORADDEN§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Komplex aus offenen und kiefernbestockten Binnendünen im Naturraum des „Lausitzer Becken- und Heidelandes“ umfasst und durch einen Wechsel von größeren Lichtungen mit kontinental geprägten Lebensräumen und Gehölzbeständen gekennzeichnet ist, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von kontinental getönten Trockenrasen und von flechtenreichen, naturnahen Kiefernwäldern mit hohem Anteil an offenen Flächen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere von Insekten wärmeliebender Standorte, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten wie die Gruppe der Sandlaufkäfer und Hautflügler sowie die Ameisenjungfer;
die Erhaltung und Entwicklung des für diesen Landschaftsraum außergewöhnlich trockenen und nährstoffarmen Standortes, als Ausgangspunkt für die Wiederbesiedlung ehemaliger Tagebauflächen mit Pflanzen und Tieren.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Alteno-Radden“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.