Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Feuchtwiesen Atterwasch“
VO-NSGATTERWASCH§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland in den Zonen 1 und 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen; darüber hinaus gilt § 4 Abs. 2 Nr. 23,
die erste Nutzung der Grünlandflächen in der Zone 1 nicht vor dem 16. Juni erfolgt und das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,
Gewässerufer von Beweidung auszunehmen sind,
die Nutzung des Grabelandes auf dem Flurstück 148, Flur 2, Gemarkung Atterwasch, und auf den Flurstücken 28 und 29, Flur 3, Gemarkung Bärenklau, zulässig bleibt;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Nutzung der Bestände einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des stehenden und liegenden Bestandvorrates zu gewährleisten ist,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu entwickeln beziehungsweise zu sichern ist,
Horst- und Höhlenbäume erhalten werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Schenkendöberner See mit der Maßgabe, dass
diese vom Ufer aus auf die Stellen und den Bereich beschränkt wird, die in der topografischen Karte gekennzeichnet sind. Zusätzlich können mit Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege weitere Angelstellen eingerichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
diese im Radius von 50 Metern von Biberburgen und Fischotterbauen unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt; ausgenommen ist das Anfüttern von Fischen;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Jagd auf Wasservögel am Schenkendöberner See ausschließlich im September stattfindet und auf fünf Einzeljagden zu beschränken ist. Gesellschaftsjagden sind nicht zulässig,
cc) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und innerhalb des Naturschutzgebietes bis zu einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer des Schenkendöberner Sees und des Torfstiches Atterwasch verboten ist,
dd) die Baujagd innerhalb des Naturschutzgebietes in einem Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer des Schenkendöberner Sees und des Torfstiches Atterwasch verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Die Aufstellung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen innerhalb eines 20 Meter breiten Uferrandes des Schenkendöberner Sees ist verboten,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „magere Flachlandmähwiese“.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 15. Juli eines jeden Jahres;
die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 (insbesondere des Großen Feuerfalters [Lycaena dispar]) an den Gräben in den Flurstücken 121 bis 126, Flur 3, Gemarkung Schenkendöbern, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 21);
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und zur zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.