Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenthaler Becken“
VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015§ 7 Befreiung
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3.