Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenthaler Becken“

VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

durch geeignete Schutz- und Pflegemaßnahmen sollen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert, gestörte Lebensgemeinschaften renaturiert und die biotoptypische Vielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;

der gegenwärtige Wasserhaushalt soll gesichert und die Retentionsfähigkeit des Raumes verbessert werden, um das Feuchtgebiet mit seinen Mooren, Gewässern sowie Feucht- und Naßwiesen als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Alle wasserbaulichen Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet werden, die hydrologischen Verhältnisse zu stabilisieren, einen raschen Abfluß zu verhindern, um so die Kernbereiche der Moorbildung zu erhalten oder zu erweitern;

das Grünland sowie die im Schutzbereich liegenden Ackerflächen sollen insbesondere zum Erhalt der Lebensraumvielfalt und des Landschaftsbildes möglichst landschaftsverträglich und nachhaltig bewirtschaftet werden. In den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen die Entwässerungsgräben bzw. Drainagen möglichst geschlossen werden, ohne dabei die Nutzbarkeit weiterer bewirtschafteter Grünlandflächen zu gefährden;

die Forstflächen sollen langfristig, möglichst durch Naturverjüngung und unter Belassung eines möglichst hohen Totholzanteils, in naturnahe Waldgesellschaften mit hohen Laubholzanteilen überführt werden;

die fischereiliche Nutzung des Hellsees, Streesees und Plötzensees soll extensiv ohne Zufütterung erfolgen. Der Besatz ist auf einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestand in naturnaher Artenvielfalt auszurichten und den natürlichen Verhältnissen anzupassen;

die Unterhaltung der Fließgewässer soll weitestgehend unterbleiben zur dynamischen Entwicklung von Auskolkungen, Uferabbrüche und Abflußhindernissen;

ausgebaute Abschnitte von Fließgewässern sollen renaturiert werden. Migrationshindernisse für aquatische und semiaquatische Tierarten sollen beseitigt werden;

im Bereich des nach Entwürfen von Peter Joseph Lenné gestalteten Landschaftsparkes Lanke soll der Wald so bewirtschaftet werden, daß der Landschaftspark in seinem Gebietscharakter nicht wesentlich beeinträchtigt und sein historisch und künstlerisch wertvolles Erscheinungsbild teilflächig wiederhergestellt wird. Historische Sichtachsen sollen erhalten oder wiederhergestellt werden.

§ 5 § 7