Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“

VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE

§ 5 Besondere Verbote für die Zonen 1 und 2

(1) In der Zone 1 ist es über die Verbote des § 4 hinaus verboten, die Fläche land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen und die Wege zu betreten.

(2) In der Zone 2 ist es über die Verbote des § 4 hinaus verboten, die Fläche forstwirtschaftlich zu nutzen.

§ 4 § 6