Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“
VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zonen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt,
bei der Nutzung der Ackerflächen auf den Flurstücken 111/1 und 111/3, Flur 1, Gemarkung Bergen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden verboten ist;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zonen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
im Kiefern- und Fichtenforst Kahlhiebe nur bis 0,5 Hektar zulässig sind, ansonsten eine Nutzung einzelstamm- oder truppweise erfolgt,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und liegendes Totholz im Bestand verbleibt,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrates zu sichern ist,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwehr von Wildschäden auf angrenzenden forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig ist. Die Bestandsregulierung kann nur durch Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Zusätzlich sind Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres möglich. Diese sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann dies verbieten, wenn rastende Vögel durch eine Gesellschaftsjagd beeinträchtigt werden können;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Durchführung von Gesellschaftsjagden nur in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres zulässig ist. Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 31. Oktober sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann dies verbieten, wenn rastende Vögel durch eine Gesellschaftsjagd beeinträchtigt werden können,
cc) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Die Aufstellung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen bleibt zulässig,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in der topografischen Karte gekennzeichneten mageren Flachland-Mähwiese.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 1. August eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Oberflächengestaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in den §§ 4 und 5 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.