Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“

VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Entwicklung von standortgerechten Laubwäldern soll gefördert werden; die Kiefernforste auf gewachsenem Boden sind langfristig in Mischwaldbestände zu überführen;

die Walderneuerung soll vorrangig durch Naturverjüngung erfolgen;

es soll ein Feldflorenreservat angelegt und entsprechend der wissenschaftlichen Forschung betrieben werden;

eine extensive Nutzung und Pflege der Streuobstwiese soll fortgeführt werden;

die erste Nutzung des Grünlandes sollte nicht vor dem 16. Juli eines jeden Jahres erfolgen, wobei eine Winterweide mit Schafen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zulässig ist. Das Walzen und Schleppen des Grünlandes im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres sollte unterbleiben;

die Trocken- und Halbtrockenrasen am Südhang des Weinberges sollen durch geeignete Maßnahmen gefördert werden;

das Vorblattlose Vermeinkraut soll durch geeignete Maßnahmen wie die Steuerung der Sukzession am Wuchsort, beispielsweise durch Mahd und Beseitigung von Gehölzaufwuchs und die Minimierung des Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleintrages gefördert werden;

die von den Maßgaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c nicht betroffenen Ackerflächen sollen dauerhaft extensiviert werden;

die außerhalb der Zone 1 vorkommenden ehemaligen Tonabgrabungen sollen von Verlandung freigehalten werden;

in Zone 1 sollen Maßnahmen zur Regulierung des Robinienaufwuchses in den Kippenbereichen durchgeführt werden.

§ 6 § 8