Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Espenluch und Stülper See“

VO-NSGESPENLUCHSTUELPSEE_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das durch naturnahe Wald- und Wiesengesellschaften feuchter Standorte geprägt ist und am Südrand des Baruther Urstromtales liegt, ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlen-Bruchwäldern und reichen Feuchtwiesen;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Schlangenwurz (Calla palustris), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Kamm-Wurmfarn (Dryopteris cristata) und Trügerisches Torfmoos (Sphagnum fallax);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wieder-ausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Neuntöter (Lanius collurio), Kranich (Grus grus), Heidelerche (Lullula arborea), Turteltaube (Streptopelia turtur);

die Erhaltung der Hohlform des Espenluchs und der Toteislöcher des Baruther Tals wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart;

die Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes innerhalb des Baruther Urstromtales, insbesondere zwischen den Gebieten „Stärtchen und Freibusch“ im Nordwesten sowie „Schöbendorfer Busch“ im Nordosten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Kranich und Schwarzmilan als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG,

Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Baumfalke und Waldschnepfe als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Espenluch und Stülper See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Moorwäldern und Birken-Moorwald als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus) und Heldbock (Cerambyx cerdo) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4