Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“

VO-NSGFINOWTALPREGNITZ

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

ausgebaute Abschnitte der Fließgewässer sollen renaturiert und die natürliche Mäandrierung wiederhergestellt beziehungsweise zugelassen werden. Wenn möglich, soll auf die Beräumung von Totholz verzichtet werden. Notwendige Fließgewässerberäumung soll möglichst nur einseitig erfolgen;

auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wird ein oberflächennaher Grundwasserstand angestrebt. Entwässerungsgräben beziehungsweise Drainagen sollen geschlossen werden, soweit keine negativen Auswirkungen auf Siedlungsbereiche zu erwarten sind;

monotone Nadelholzbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgebaut werden.

§ 5 § 7