Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Finowtal-Pregnitzfließ“
VO-NSGFINOWTALPREGNITZ§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
bei Beweidung Gehölze sowie Gewässerufer von Pregnitz- und Finowfließ und der Seen auszuzäunen sind beziehungsweise bei Hutehaltung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie die Ufer der Gewässer wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
bei der Ausbringung von Dünger ein Abstand von fünf Metern zur Mittelwasserlinie von Gewässern einzuhalten ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt; bei Grasnarbeschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Dabei darf Kiefer nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und liegendes Totholz sowie Nutzungsrückstände wie Kronen und Starkäste im Bestand verbleiben und stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu sichern ist,
flächige Holzerntemaßnahmen über 0,5 Hektar verboten sind,
eine Nutzung der FFH-Waldlebensraumtypen sowie der Bruchwälder maximal einzelstamm- bis truppweise erfolgt und sonstige naturnahe Waldflächen maximal horstweise genutzt werden,
die Nutzung des Bruchwaldes an Pregnitz- und Finowfließ in einem Abstand von zehn Metern sowie an den Seen in einem Abstand von 20 Metern zur Mittelwasserlinie unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung von Fischotter und Biber weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
sie auf den Stillgewässern von Booten aus und an den vor Ort markierten und in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 durch Symbole gekennzeichneten Angelplätzen vom Ufer aus zulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
für den Buckowsee sowie die Finow ein Hegeplan zu erstellen ist, der spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen und eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten auszuschließen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten des naturnahen Artenspektrums in naturnahen Populationsstärken eingebracht werden. § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
sie an der Finow ausschließlich als Salmoniden-Angelfischerei an den in den in § 2 Abs. 2 genannten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Streckenabschnitten erfolgt, wobei die untere Naturschutzbehörde zum Erreichen des Schutzzwecks nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 weitere Flussabschnitte für die Ausübung der Angelfischerei sperren kann, und die tägliche Angelzeit eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnt und eine Stunde nach Sonnenuntergang endet;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel erst ab dem 15. November eines jeden Jahres zulässig ist,
bb) die Durchführung von Gesellschaftsjagden, ausgenommen der gemeinschaftlichen Ansitzjagden, nur in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. Januar des Folgejahres zulässig ist,
cc) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,
dd) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 50 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen von mobilen Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope wie Sandtrockenrasen, Moorstandorte oder Feuchtwiesen.
Im Übrigen bleiben Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
die einmal pro Jahr organisierte, traditionelle „Finowfahrt“ des Kanuvereins Stahl-Finow auf der Finow im Abschnitt Biesenthal (Unterlauf der Wehrmühle) bis zur Mündung in den Finowkanal mit der Maßgabe, dass
sie in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Oktober eines jeden Jahres stattfindet,
der Wasserstand am Pegel Pöhlitzbrück mindestens Null beträgt,
nur mit Einer- und Zweier-Kajaks gefahren wird,
eine Gruppengröße von insgesamt 15 Booten nicht überschritten wird,
die Fahrt eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt wird. Die untere Naturschutzbehörde kann die Fahrt untersagen, wenn sie dem Schutzzweck entgegensteht;
die Nutzung, Unterhaltung und Pflege des bestehenden Gartens und der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage auf dem Flurstück 19, Flur 5 der Gemarkung Prenden sowie die Nutzung und Unterhaltung der Spielflächen und der Liegewiese auf dem Flurstück 2, Flur 15 der Gemarkung Biesenthal in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, soweit sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen bezüglich der Gewässerunterhaltung kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- , Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen sowie Gewässerkennzeichnungsschilder des Deutschen Anglerverbandes;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
die Verursachung von Lärm durch Luftfahrzeuge im Rahmen des An- und Abfluges des Flugplatzes Finow.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.