Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görlsdorfer Wald“
VO-NSGGOERLSDORFERWALD_2015§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von naturnahem Grünland und Waldgesellschaften einschließlich der Alteichenbestände;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere verschiedener Amphibien-, Vogel- und Fledermausarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fledermäusen (Chiroptera), Neuntöter (Lanius collurio), Kranich (Grus grus), Ortolan (Emberiza hortulana), Bergmolch (Triturus alpestris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Ausgangspunkt für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgeflächen mit Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Amphibien und Reptilien;
die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Landschaftsausschnittes des Calau-Luckauer Beckens, das geprägt ist durch den mosaikartigen Wechsel unterschiedlicher Waldgesellschaften und Grünlandbereiche;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Still- und Fließgewässer des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Berstetal und den Bergbaufolgelandschaften.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Görlsdorfer Wald“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Fischotter (Lutra lutra), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Eremit (Osmoderma eremita) als prioritären Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.