Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görner See“

VO-NSGGOERNERSEE_2016

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachender Pflanzengesellschaften, insbesondere der an den Ufern befindlichen, breiten Röhrichtgürtel und den angrenzenden Bruchwaldgesellschaften, grundwassernahen Erlen-, Eschen-, Stieleichen- und Hainbuchenwaldgesellschaften sowie den Feuchtwiesen;

als Lebensraum bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als Laichplatz verschiedener seltener Amphibien- und Reptilienarten sowie als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für zahlreiche Vogelarten;

mit seinen Uferbereichen als Lebensraum für zahlreiche gefährdete Pflanzenarten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Görner See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Europäischer Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4