Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görner See“

VO-NSGGOERNERSEE_2016

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

mit Wasserfahrzeugen näher als 20 Meter an den Schilfbereich heranzufahren;

Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;

außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen abzustellen;

außerhalb der Wege und Rückergassen mit Fahrzeugen Holz zu rücken;

Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder vorhandene zu erweitern;

Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

vom 1. März bis 15. August eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Meter um die Kranichnistplätze Pflegemaßnahmen durchzuführen und die Jagd auszuüben;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

für die Wiederaufforstung nichtheimische Baumarten zu verwenden oder anderweitig standortfremde Pflanzen einzubringen;

Wildfütterungen, Kirrungen und Wildäcker anzulegen;

Hunde frei laufen zu lassen;

Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden, chemisch-synthetische oder mineralische Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen.

§ 3 § 5