Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“

VO-NSGGOHRISCHEHEIDE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das Teile eines ehemaligen großen Truppenübungsplatzes mit einem Mosaik aus nährstoffarmen Offenlandbereichen, Gehölz- und Waldflächen umfasst, ist

die Erhaltung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Besenginstergebüschen, Heidekraut-Heiden, Silbergrasfluren und Halbtrockenrasen;

die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, insbesondere von Arten der xerothermen Sandoffenlandschaften;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Sing-, Groß- und Greifvögel, Lurche und Insekten;

der ungestörte Ablauf der natürlichen Sukzession zwischen den vorwiegend nördlich und westlich gelegenen Waldbereichen und den offenen Bereichen im südöstlichen Teil des Gebietes;

die Entwicklung von strukturreichen, naturnahen Wäldern;

die Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, dem in Verbindung mit dem Naturschutzgebiet „Gohrischheide“ eine überregionale Bedeutung für den Biotopverbund zukommt.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gohrische Heide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und Isoeto-Nanojuncetea und Trockenen europäischen Heiden als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Rotbauchunke (Bombina bombina) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4