Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“
VO-NSGGOHRISCHEHEIDE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 235 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Mühlberg
Altenau
2
22, 23, 71/19, 85/24;
Mühlberg
Altenau
5
302, 303.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.