Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gollenberg“

VO-NSGGOLLENBERG_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 57 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung

Stölln

Flur 5

Flurstücke1/4, 4/3, 4/4, 6, 7.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gollenberg“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0706-441 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 15. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Stölln, Flur 5, im Maßstab 1 : 3 060, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 15. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3