Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gollenberg“

VO-NSGGOLLENBERG_2016

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Trockenrasengesellschaften;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Nachtfalterarten, als Brut- und Nahrungsgebiet für Kleinvögel sowie als Rückzugsgebiet für bestandsgefährdete Reptilien;

aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zur Veranschaulichung geologischer Prozesse und wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;

wegen der besonderen Eigenart des Gebietes als eiszeitlich geprägte Moränenabbruchkante.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gollenberg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Trockenen europäische Heiden und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Subpannonischen Steppen-Trockenrasen und Schlucht- und Hangmischwäldern Tilio-Acerion als prioritären natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 § 4