Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gränert“
VO-NSGGRAENERT_2016§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 467 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung Brandenburg an der Havel
Flur 122
Flurstücke 1, 2-7, 8 anteilig, 18 anteilig, 19- 83, 84 anteilig (bis zum Weg), 141 anteilig (bis zum Weg);
Flur 123
Flurstücke 1 - 67;
Flur 124
Flurstück 1 anteilig (bis zur seeseitigen Begrenzung der Röhrichte, mindestens aber 20 m von der Uferkante);
Flur 135
Flurstücke 32 - 39, 40 und 56/1 anteilig (jeweils bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze 30/34), 58/2 anteilig
(bis zur seeseitigen Begrenzung der Röhrichte, mindestens aber 20 m von der Uferkante);
Flur 136
Flurstücke 1/2, 1/3, 1/5, 1/6, 1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 2 - 9, 10/1, 10/2, 11, 12/1, 12/2, 12/3 12/4, 13,
14, 15/1, 15/2, 15/3, 15/4, 15/5, 15/6, 16, 17/1, 17/2, 17/3, 17/4, 18, 19/1, 19/2, 19/3, 19/4, 19/5, 20 - 22,
23, 24/1, 24/2, 24/3, 24/4, 25, 26, 31/1, 31/2 und 31/3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.