Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"
VO-NSGGROSSSCHAUSEE_2015§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.906 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Groß Schauen
Flure 1, 2
Görsdorf
Flur 3
Selchow
Flure 1-3
Schwerin
Flure 1, 2
Bugk
Flure 1, 3-6
Wochowsee
Flure 1-3
Storkow
Flure 1, 3, 9, 12, 13, 17-19.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird als Anlage 1 beigefügt.
(2) Für außerhalb des Naturschutzgebietes liegende "Einwirkungszonen" enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die "Einwirkungszonen" sind insgesamt rund 218 Hektar groß und umfassen Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Groß Schauen
Flur 2
Selchow
Flure 1, 2
Schwerin
Flur 2
Wochowsee
Flure 1, 2.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes und der „Einwirkungszonen“ ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Forstrevierkarten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 24 aufgeführten Flurkarten. Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.