Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"

VO-NSGGROSSSCHAUSEE_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.906 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Groß Schauen

Flure 1, 2

Görsdorf

Flur 3

Selchow

Flure 1-3

Schwerin

Flure 1, 2

Bugk

Flure 1, 3-6

Wochowsee

Flure 1-3

Storkow

Flure 1, 3, 9, 12, 13, 17-19.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird als Anlage 1 beigefügt.

(2) Für außerhalb des Naturschutzgebietes liegende "Einwirkungszonen" enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die "Einwirkungszonen" sind insgesamt rund 218 Hektar groß und umfassen Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Groß Schauen

Flur 2

Selchow

Flure 1, 2

Schwerin

Flur 2

Wochowsee

Flure 1, 2.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes und der „Einwirkungszonen“ ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 5 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Forstrevierkarten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 24 aufgeführten Flurkarten. Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3