Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"
VO-NSGGROSSSCHAUSEE_2015§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Naturschutzgebietes mit seinen großräumigen, für das Ostbrandenburgische Heide- und Seengebiet typischen Flachwasserseen, den breiten Verlandungsgürteln und vorgelagerten Feucht- sowie Frischwiesen, Weiden, Acker- und Waldflächen ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere als überregional bedeutsamen Brut-, Nahrungs- und Rastraum für Sumpf- und Wasservögel, darunter zahlreiche nach § 20 a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützte Arten, wie beispielsweise Drosselrohrsänger, Schilfrohrsänger, Eisvogel, Rohrdommel, Weißstorch, Singschwan, Bekassine, Rohrschwirl, Blaukehlchen, Tüpfelsumpfhuhn und Kiebitz,
als Lebensraum der sonstigen Tierarten und -lebensgemeinschaften der Gewässer und Verlandungszonen sowie der angrenzenden Wiesen und Waldflächen, insbesondere für nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten der Säugetiere, Lurche, Kriechtiere, Weichtiere und Insekten,
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften und -arten, insbesondere der nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Arten der Gewässer, Sümpfe, Moore, Röhrichte, Binnensalzwiesen, Feucht- und Frischwiesen sowie der naturnahen Wälder;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Groß Schauener Seenkette“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Salzwiesen im Binnenland, Moorwäldern, Birken-Moorwald und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,
Kriechendem Scheiberich (Apium repens) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen;
die Erhaltung eines großen störungsarmen Seengebietes im Umfeld des Landes Berlin wegen seiner Seltenheit, der Vielfalt darin vertretener natürlicher und naturnaher Lebensräume sowie der sich daraus ergebenden besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.