Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hispe“
VO-NSGHISPE_2016§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 14 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung
Groß Bademeusel
Flur 1
Flurstücke 5/1, 6, 7, 8/1, 9/1, 11/4, 11/5, 11/7, 11/10, 12/3, 12/5, 13, 48, 49, 50/1;
Forst
Flur 30
Flurstück 15/3, 45/1.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hispe“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 1011-344 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte mit den Gemarkungen Groß Bademeusel, Flur 1 und Forst, Flur 30, im Maßstab 1 : 5 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.