Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hispe“
VO-NSGHISPE_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Beispiel eines Auengesellschaftskomplexes mit Beständen eines Stieleichen-Hainbuchenwaldes, Weiden Schwarzpappelauen, Feuchtwiesen- und Röhrichtgesellschaften;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsraum von Wasser-, Greif- und Singvogelarten;
aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hispe“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Hartholzauenwäldern mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.