Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohenleipisch“
VO-NSGHOHENLEIPISCH§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.