Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohenleipisch“

VO-NSGHOHENLEIPISCH

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

ein Altholzanteil von mindestens 15 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu sichern ist,

stehendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird sowie liegendes Totholz einschließlich anfallender Aushaltungsrückstände wie zum Beispiel Kronen, Starkästen und Stammteile im Bestand verbleiben,

auf organischen, vernässten Standorten keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,

Horstbäume und Höhlenbäume nicht gefällt werden,

das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 15 und 21 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild verboten ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Ansitzeinrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen von transportablen und mobilen Ansitzeinrichtungen mit der Maßgabe, dass dies in der Zone 1 der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen ist. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Im Übrigen bleiben Fütterungen und Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 1. August eines jeden Jahres;

die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5 § 7