Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutelandschaft Altranft Sonnenburg“

VO-NSGHUTELANDALTRANFT_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 572 Hektar und liegt drei Kilometer südöstlich von Bad Freienwalde, unmittelbar südwestlich von Altranft. Es umfasst folgende Flurstücke und Flure der Gemarkungen

Flurstücke

Altranft

Flur 1

72 - 74, 78, 80 anteilig - Nordteil bis Südgrenze Flurstück 89, 88/2 anteilig bis zur westlichen Kante des Waldriegels, Acker ausgeschlossen, 89 - 97, 98/1-3, 99;

Flur 2

121 - 123, 131, 132 anteilig bis Südgrenze Flurstück 133, 147 - 185;

Rathsdorf

Flur 1

1 - 16, 18;

Flur 2

1 - 2, 3/1-2, 4 - 21, 54 - 55, 377 anteilig, bis zum Weg im Osten, 378, 379/3 anteilig, bis zum Abzweig des Weges im Osten;

Sonnenburg

Flur 1

87 - 96, 97/1-2, 112 - 116, 117/1-7, 118 - 123. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3