Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutelandschaft Altranft Sonnenburg“

VO-NSGHUTELANDALTRANFT_2015

§ 3 Schutzzweck

Der Schutzzweck des ehemals überwiegend militärisch genutzten Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hutelandschaft Altranft-Sonnenburg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Pflanzenarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten der Trocken-, Mager- und Steppenrasen, wie beispielsweise Echtes Tausendgüldenkraut, Sand-Strohblume, Rauhe-, Heide- und Kartäuser-Nelke, Violette Schwarzwurzel, Trespen-Federschwingel, Streifen-Klee sowie Federgras;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wildlebender Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Tierarten, insbesondere Vogelarten mit Bindung an trockene und extensiv genutzte Lebensräume, wie Wiedehopf, Brachpieper, Heidelerche, Sperbergrasmücke und vom Aussterben bedrohte Greifvögel, Reptilien, Lurche und Heuschrecken;

die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Wirksamkeit von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Trockenrasenarealen, aus landeskundlichen Gründen, insbesondere als Zeugnis der historischen Bewirtschaftungsform der Schafhutung und der an diese reliefbedingte extensive Landnutzung gebundenen Struktur- und Biotopvielfalt;

die Bewahrung und Förderung des Gebietes als wichtiges Glied im regionalen Biotopverbund im Raum Bad-Freienwalde-Haselberg-Wriezen und als Element eines Verbundsystems von Lebensräumen für wärmeliebende Tierund Pflanzenarten entlang der Oder;

die Erhaltung der hervorragenden Schönheit, besonderen Vielfalt und Eigenart des Gebietes, die sich aus dem unterschiedlich stark bewegten Relief einschließlich seiner Hohlwege, den altbaumreichen Waldbeständen und den extensiv genutzten Offenflächen mit inselartig eingebetteten Baumgruppen und Solitärsträuchern ergibt, und die der Hutelandschaft einen außergewöhnlichen Parkcharakter verleihen.

§ 2 § 4