Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutelandschaft Altranft Sonnenburg“
VO-NSGHUTELANDALTRANFT_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende
Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 15, 21 und 22 gelten, wobei auf den Ackerflächen der Gemarkung Rathsdorf, Flur 2, Flurstücke 3/1, 10, 11 und 12 sowie der Gemarkung Altranft, Flur 1, im nördlichen Bereich des Flurstücks 73 entsprechend der Darstellung in der Flurkarte die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und Weise weiterhin zulässig bleibt,
die Beweidung mit Schafen so erfolgt, dass Erosionsschäden vermieden werden,
die Nutzung der traditionellen Schaftränke auf dem Flurstück 21 der Gemarkung Rathsdorf, Flur 2, so erfolgt, dass der vorhandene Feuchtbiotop nicht nachhaltig beeinträchtigt wird;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
bei der Wiederaufforstung nur heimische Baum- und Straucharten zu verwenden sind. Die Wiederaufforstung mit fremdländischen Koniferen bleibt auf den Flurstücken 377 teilweise, 4, 5, 6, 9, 15, 16 und 17 der Gemarkung Rathsdorf, Flur 2 und den Flurstücken 117/3 teilweise, 117/6 teilweise und 117/7 der Gemarkung Sonnenburg, Flur 1, die den Forstabteilungen, Abt. 38 b, Abt. 39 a, b, Abt. 40 c, d und Abt. 41 b im Revier Wriezen entsprechen, auf Einzelflächen bis zu 0,5 Hektar außerhalb der Lebensräume der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, in einem Gesamtumfang von 3 Hektar zulässig. Die Forstrevierkarte zu diesen Flächen im Maßstab 1 : 10 000 ist den Flurkarten beigefügt,
Kahlhiebe über 1 Hektar verboten sind,
bei der Holzentnahme ausreichend Totholz und Überhälter im Bestand für Arten, die an diese Habitatstrukturen gebunden sind, verbleiben;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern, sofern das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
die Anlage von Wildäckern bis zu einer maximalen Größe von 0,5 Hektar und von Kirrungen außerhalb von Trockenrasenflächen, Frischweiden und deren Randbereiche;
das Sammeln von Waldfrüchten zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Flurstücken 378 und 379, Flur 2 der Gemarkung Rathsdorf in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Dezember jeden Jahres;
die sonstigen, bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.