Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutelandschaft Altranft Sonnenburg“

VO-NSGHUTELANDALTRANFT_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

Weiterführung der Beweidung und Anwendung anderer geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Offenflächen mit den Trockenrasengesellschaften und zur Rückdrängung der Landreitgrasbestände.

Anwendung mechanischer Maßnahmen, um der beginnenden Verbuschung und Bewaldung, insbesondere dem Eindringen der Robinie und Weißdorn wirksam zu begegnen.

Erhalt oder Wiederherstellung der an der potenziell natürlichen Vegetation orientierten Baumartenzusammensetzung auf den bewaldeten Flächen.

Einrichtung von vegetationskundlichen Dauerbeobachtungsflächen in Bereichen mit Vorkommen gefährdeter Arten beziehungsweise Lebensgemeinschaften sowie in Räumen mit auf Nutzung angewiesenen Entwicklungszielen.

Rückbau ehemalig militärisch genutzter baulicher Anlagen, sofern sie keine naturschutzrelevante Bedeutung besitzen.

Erhalt höhlenreicher Altbäume und Überhälter als Horstbäume, sofern von ihnen keine Gefahr für die Verkehrssicherung ausgeht.

§ 5 § 7