Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klapperberge“

VO-NSGKLAPPERBERGE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 560 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Lychen

Lychen

1;

Lychen

Retzow

1, 2;

Lychen

Rutenberg

1, 2, 3, 4, 6, 7, 8.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 01 bis 05 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 01 bis 19 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt: eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, eine Zone 2 mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftliche Nutzung. Die Zone 1 umfasst rund 88 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Lychen

Lychen

1;

Lychen

Retzow

1, 2;

Lychen

Rutenberg

1, 6, 7.

Die Grenzen der Zonen 1 und 2 sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 01 bis 05 und den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 01 bis 19 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3