Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klapperberge“
VO-NSGKLAPPERBERGE§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Bruchwäldern, Röhrichten, Feuchtwiesen und Mooren das Betreten zum Zwecke der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 jeweils nach dem 30. Juni eines jeden Jahres sowie ganzjährig in der Schutzzone 2 westlich der Ortslage Eichhof;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb von Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können und außerhalb der Waldbrandwundstreifen zu reiten;
mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, ausgenommen des Anliegergebrauchs, zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen; ausgenommen ist das Befahren des Linowsees sowie des Kleinen Kastavensees, des Krummen Sees, des Großen und des Kleinen Köllnsees sowie des Kleinen Brückentinsees mit muskelkraftbetriebenen Booten außerhalb von Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften. Das Einsetzen und Anlegen der Boote ist nur an den rechtmäßig bestehenden Stegen sowie an den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karte mit der Blattnummer 02 und den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 02, 07 und 08 eingezeichneten Stellen am Linowsee zulässig;
zu baden oder zu tauchen; ausgenommen ist das Baden vom Boot und von den rechtmäßig bestehenden Stegen aus sowie das Baden und Tauchen von der in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karte, Blattnummer 02 und den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 02, 07 und 08 gekennzeichneten Stellen am Linowsee. Am Großen Köllnsee, Kleinen Köllnsee, Kleinen Kastavensee, Krummen See und Kleinen Brückentinsee ist das Baden ausschließlich vom Boot sowie von den rechtmäßig bestehenden Stegen aus zulässig;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu be-einträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle, Rückstände aus Biogasanlagen) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle, wie zum Beispiel Schlempe) zum Zweck der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf Flächen auf- oder auszubringen oder ins Grundwasser oder ins Oberflächengewässer einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, neu anzusäen oder nachzusäen.