Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klapperberge“
VO-NSGKLAPPERBERGE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und vergleichbare Rückstände aus Biogasanlagen oder Sekundärrohstoffdünger (wie zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfälle) einzusetzen;
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt, wobei die Nachsaat von Grünland zulässig bleibt,
auf Grünland innerhalb der Zone 2 § 4 Absatz 2 Nummer 17, 23 und 24 gilt;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannte Lebensraumtyp „Moorwälder“ auf dem Flurstück 33 (teilweise) der Flur 1, Flurstück 35 (teilweise) der Flur 2 und Flurstück 10 (teilweise) der Flur 8 jeweils der Gemarkung Rutenberg sowie dem Flurstück 141 (teilweise) der Flur 1 der Gemarkung Retzow nicht bewirtschaftet wird und im Übrigen eine Nutzung der Laubwälder sowie der sonstigen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Waldgesellschaften einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
in Misch- und Nadelwäldern Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von maximal 0,5 Hektar zulässig sind,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
der Boden unter Verzicht auf Pflügen und Umbruch bearbeitet wird, ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,
das Befahren des Waldes nur auf Wegen oder festgelegten Rückegassen erfolgt,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von 5 Metern nicht gefällt werden und die zu belassenden Bäume zu markieren sind sowie liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,
§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
innerhalb der Zone 1 nur Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
auf den Flächen außerhalb der Zone 1:
aa) Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Fischarten erfolgen, der Besatz mit Karpfen unzulässig ist und Besatzmaßnahmen am Linowsee auf die Kleine Maräne (Coregonus albula) und Große Maräne (Coregonus lavaretus)
beschränkt bleiben,
bb) § 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
die Nutzung am Großen Köllnsee, Kleinen Köllnsee, Kleinen Kastavensee, Kleinen Brückentinsee und Krummen See von den rechtmäßig bestehenden Stegen sowie vom Boot, sowie darüber hinaus am Linowsee von der in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karte, Blattnummer 02 und den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten, Blattnummern 02, 07 und 08 eingezeichneten Stellen zulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 12, 19 und 20 gilt;
für den Bereich der Jagd innerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd innerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
aa) Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild bis zum 31. Dezember 2017 zulässig sind,
bb) nach dem 31. Dezember 2017 Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild durch drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres zulässig sind.
Die Durchführung der Gesellschaftsjagden ist jeweils eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Sonstige Maßnahmen der Bestandsregulierung sind nach dem 31. Dezember 2017
nach der Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme
dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft,
das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig, im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Brandenburgischen Jagdgesetzes unberührt;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Gewässerufer verboten ist; Ausnahmen von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde erteilen, wenn
der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
bb) die Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer unzulässig ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“.
Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig, im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Brandenburgischen Jagdgesetzes unberührt;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern jeweils eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Wegen außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums oder Umfangs bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 8 und 10 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen außerhalb der Zone 1, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind, beispielsweise Maßnahmen zur Bekämpfung der spätblühenden Traubenkirsche,
innerhalb der Zone 1 Maßnahmen zur Umwandlung von Nadelholzforsten in naturnahe Laubwaldbestände, sofern diese bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen werden;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.