Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Röder“

VO-NSGKLEINEROEDER

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 385 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Bad Liebenwerda

Kosilenzien

Kröbeln

Oschätzchen

Prieschka

Zobersdorf

7, 8;

3 bis 7;

2, 3, 5 bis 7;

1;

2, 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummer 1 bis 12. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit weitergehenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 28 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Bad Liebenwerda

Kosilenzien

Kröbeln

Oschätzchen

8;

4, 5;

3, 6, 7.

Die Grenze der Zone 1 ist in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten und in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3