Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine und Mittelleber“
VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der mesotrophen Moore, Groß- und Kleinseggenriede, Erlenbrüche und Weidenbüsche sowie der als Saumbiotope ausgebildeten Trockenrasengesellschaften;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Reptilien;
in seiner durch die besonderen geologischen Bedingungen am Nordrand eines ausgedehnten Endmoränenbogens und einer durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Strukturvielfalt.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kleine und Mittelleber“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.