Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine und Mittelleber“
VO-NSGKLUMITTELLEBER_2016§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 69 Hektar. Es umfaßt in der Stadt Teupitz im Ortseil Egsdorf, die Gemarkung
Egsdorf
Flur 1
Flurstücke 1, 4-27, 28/22, 97-103, Flurstücke 28/11, 104 jeweils anteilig;
Flur 2
Flurstücke 141, 144-149.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine und Mittelleber“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0909-31 im Maßstab 1 : 25 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 3. Juli 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Egsdorf, Fluren 1 bis 3, im Maßstab 1 : 5 000 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Lehmann am 3. Juli 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.