Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krielower See“
VO-NSGKRIELOWERSEE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Groß-vieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) einzusetzen,
bei der Grünlandnutzung § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei die Nachsaat zulässig bleibt,
das Walzen und Schleppen von Grünland in der Zeit vom 1. März eines jeden Jahres bis zur ersten Nutzung unzulässig ist. Mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ist im Einzelfall ein Termin nach dem 1. März eines jeden Jahres möglich, sofern es dem Schutzzweck nicht entgegensteht,
auf der in den Karten nach § 2 Abs. 2 eingezeichneten Fläche (Pfeifengraswiese) im südlichen Bereich der Flurstücke 52 und 83 der Gemarkung Krielow, Flur 2, über die Maßgaben der Buchstaben a bis c hinaus
aa) der Einsatz von Düngern aller Art unzulässig ist,
bb) Grünland nicht nachgesät werden darf,
bei der Nutzung der Ackerflächen auf den Flurstücken 26, 27, 28, 31/14 und 79 der Gemarkung Krielow, Flur 2, der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln und Gülle unzulässig ist;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Bewirtschaftung vom 1. März bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres unzulässig ist und in den Erlenbeständen nur bei gefrorenem Boden erfolgt,
in den Erlenbeständen eine Nutzung ausschließlich einzelstamm- bis horstweise unter kontinuierlicher Sicherung eines Altholzanteils von zehn vom Hundert erfolgt,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird; für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
bb) die Jagd auf Federwild nur vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres zulässig ist,
cc) im Abstand von 100 Metern zum Ufer des Torfgrabens, des Westgrabens, des Grenzgrabens und des Krielower Sees keine Bau- und Fallenjagd zulässig ist und die Fallenjagd ansonsten ausschließlich unter Verwendung von Lebendfallen erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleiben die Anlage von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen sowie Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.