Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krossener Busch“

VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 61 Hektar. Es umfasst Flächen in folgender Flur:

Gemeinde Gemarkung Flur

Drahnsdorf

Krossen

3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3