Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krossener Busch“

VO-NSGKROSSENERBUSCH_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von naturnahen Feuchtwaldgesellschaften einschließlich der Alteichenbestände und Röhrichte;

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere verschiedener Amphibien-, Vogel- und Fledermausarten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fledermäusen (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Eisvogel (Alcedo atthis), Moorfrosch (Rana arvalis), Zauneidechse (Lacerta agilis);

die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Landschaftsausschnittes am Südrand des Baruther Urstromtales, das geprägt ist durch einen Feuchtwaldkomplex mit nahezu ungestörter Vegetationsentwicklung;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Still- und Fließgewässer des regionalen Biotopverbundes zwischen Baruther Urstromtal und Luckauer Becken- und Plattenland.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Krossener Busch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4