Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Linowsee - Dutzendsee“

VO-NSGLINOWSEE_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 58 Hektar. Es umfaßt in den Gemarkungen

Streganz

Flur 1

Flurstücke 110, 111, 112, 113, 119, 120/1, 121/1, 131-134, 154/1, 154/2, 155-158, 129 anteilig (Graben), 130 anteilig;

Flur 2

Flurstücke 1-5;

Flur 7

Flurstücke 63-66;

Selchow

Flur 3

Flurstücke 21-24, 25/1, 25/2, 35-38, 42-44, 46-55;

Schwerin

Flur 1

Flurstücke 55, 81-92.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit der Blattnummer 0909-234 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 5.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und Oder-Spree, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3