Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Linowsee - Dutzendsee“
VO-NSGLINOWSEE_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Verlandungsgesellschaften des Linow- und Dutzendsees, verschiedener Erlen- und Weidenbrüche, Feuchtwiesengesellschaften und Seggenriede sowie der aktiven Verlandungsmoorbereiche;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere vom Aussterben bedrohter Wirbeltiere sowie als Brut- und Nahrungsgebiet der artenreichen Vogelfauna (zum Beispiel Enten, Rallen) und von Insekten (zum Beispiel Großschmetterlinge) der Gewässerverlandungsbereiche, der Röhrichte und Erlenbrüche;
aus ökologischen Gründen zur Wiederherstellung bzw. Sicherung von Wasserstandsverhältnissen, die eine Aktivierung des Verlandungsmoores des Dutzendsees ermöglichen, den Erhalt der Strukturvielfalt der an die Verlandungsprozesse angepaßten Pflanzengesellschaften zu sichern, die Wiederherstellung der Ausgangsbedingungen für die Entwicklung von blütenpflanzenreichen Wiesenstandorten um den Dutzendsee herum zu unterstützen und zu gewährleisten.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Linowsee - Dutzendsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.