Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Havel“

VO-NSGMITTLEREHAVEL_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass auf den in der topografischen Karte und der Flurkarte der Gemarkung Gollwitz, Flur 5, im Bereich der Flurstücke 163, 164 und 166/7 dargestellten Flächen (Pfeifengraswiesen)

die Nutzung vor dem 16. August eines jeden Jahres unzulässig ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Kahlhiebe nur bis zu einem Hektar erfolgen,

bei Pflanzungen ausschließlich Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation verwendet werden,

die in § 3 genannten Auen-Wälder mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten sind;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres

vom Ufer der Havelinseln aus unzulässig ist,

im Bereich der Wuster Erdelöcher und Wuster Teiche vom Boot aus nur in einem Mindestabstand von 20 Metern zu Schilfröhricht und vom Land aus nur außerhalb von Schilfröhricht zulässig ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Ausübung der Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Drückjagd und die Jagd auf Wasservögel in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November und vom 15. Januar bis zum 28. Februar eines jeden Jahres verboten ist. Falls sich die Wasservögel noch nicht beziehungsweise nicht mehr im Gebiet aufhalten, können nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Drückjagden durchgeführt werden;

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.

Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs:

das Befahren im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes mit der Maßgabe, dass das Befahren von Röhrichten und Schwimmblattzonen unzulässig ist,

das Befahren der Gewässer im Bereich des Großen Wuster Erdelochs, der Alten Emster, des Flurstücks 49/1 (Gemarkung Gollwitz, Flur 6) und des nicht zur Bundeswasserstraße gehörenden Bereiches der Steinhavel auf kürzestem Wege von und zu genehmigten Liegeplätzen. § 43 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt,

die Nutzung folgender Liegeplätze:

aa) in den Uferbereichen des Bootsschuppenvereins Wust (Gemarkung Wust, Flur 2, Flurstück 162) mit der Maßgabe, dass maximal 26 Liegeplätze zulässig sind,

bb) in den Uferbereichen des Sportfischervereins Wust (Gemarkung Wust, Flur 2, Flurstück 170)mit der Maßgabe, dass maximal 50 Liegeplätze zulässig sind,

cc) an dem am Weg befindlichen Uferstreifen des Flurstücks 167 (Gemarkung Wust, Flur 2) mit der Maßgabe, dass maximal acht Liegeplätze zulässig sind, dd) im Bereich des Flurstücks 49/1 (Gemarkung Gollwitz, Flur 6) mit der Maßgabe, dass maximal 20 Liegeplätze zulässig sind. Das Erfordernis des Einholens der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Zulassungen für die Errichtung und Nutzung von Liegeplätzen bleibt unberührt,

die Errichtung eines Sammelbootssteges auf dem Flurstück 163 (Gemarkung Wust, Flur 2) in einem Abstand von maximal 25 Metern zum Flurstück 162 mit der Maßgabe, dass maximal zwölf Liegeplätze zulässig sind, die Länge des Steges 20 Meter nicht überschreitet und die Längsseite parallel zur Grenze zwischen den Flurstücken 162 und 163 ausgerichtet ist. Das Erfordernis des Einholens der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Zulassungen für die Errichtung und Nutzung von Steganlagen bleibt unberührt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6