Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“

VO-NSGMITTLEREODER_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 443 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Kreisfreie Stadt/

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

125, 127, 147;

Oder-Spree

Brieskow-Finkenheerd

Brieskow-Finkenheerd

2, 3, 8;

Oder-Spree

Wiesenau

Wiesenau

3, 4;

Oder-Spree

Ziltendorf

Ziltendorf

5, 7 bis 10;

Oder-Spree

Eisenhüttenstadt

Eisenhüttenstadt

11, 12.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Mittlere Oder “ (Blatt 1 bis 5) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Mittlere Oder“ (Blatt 1 bis 15) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 17. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind zwei Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 64 Hektar, Zone 2 rund 574 Hektar. Die Grenzen dieser Zonen sind in den topografischen Karten und den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree und der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3