Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“
VO-NSGMITTLEREODER_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
im Schutzgebiet liegende Ackerflächen sollen möglichst dauerhaft als Grünland genutzt, stillgelegt oder zu Wald entwickelt werden oder besonderen Naturschutzzwecken dienen;
die Nutzung des Grünlandes soll mosaikartig und möglichst spät erfolgen;
an geeigneten Stellen des Deichhinterlandes, insbesondere im Brenndolden-Auenwiesenkomplex in der Gemarkung Eisenhüttenstadt, Flur 11, Flurstücke 559 bis 637, sollen dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände mit Blänkenbildung in den Winter- und Frühjahrsmonaten eingestellt werden;
Staudensäume entlang von Wegen und Gräben sollen möglichst breit erhalten oder entwickelt und möglichst nicht vor dem 15. September eines jeden Jahres und nicht alljährlich gemäht werden. Ein mosaikartiges Pflegeregime ist anzustreben;
Kopfweiden sollen insbesondere in gehölzarmen Bereichen gepflegt und entwickelt werden;
die Waldflächen im Deichhinterland sollen reich strukturiert durch kleinflächige Bewirtschaftung in natürlicher Gehölzartenkombination insbesondere durch Naturverjüngung oder Unterbau entwickelt werden. Alt- und Totholz sollen möglichst belassen bleiben. Waldmäntel sollen möglichst breit erhalten und entwickelt werden;
im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Flächen aus der Grünlandnutzung zu nehmen.