Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“

VO-NSGMITTLEREODER_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,

Grünland in Zone 1 als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieh-einheiten pro Hektar genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 16 und 22 gilt,

Grünland in Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen, und § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,

Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,

Waldflächen von der Beweidung auszunehmen sind, soweit sie nicht gemäß Nummer 10 als Hutewald gepflegt und entwickelt werden sollen;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Kahlhiebe nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,

in die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften nur Gehölzarten eingebracht werden, die der potenziellen natürlichen Vegetation entsprechen. Es sind nur heimische Gehölzarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

in abgeschlossenen Gewässern des Deichhinterlandes bis zu einer Größe von 0,5 Hektar das Aussetzen von Karpfen und nicht heimischen Fischarten unzulässig ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

für die Genehmigung von Angelveranstaltungen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist,

am Westufer des Brieskower Sees in dem in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitt von der Nordkante der Metall-Spundwand bis Höhe Zielrichterturm die Ausübung der Angelfischerei unzulässig ist,

im Bereich südlich und nördlich von Aurith in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitten von Deich-Kilometer 6,80 bis 7,95, von Deichkilometer 8,50 bis 10,29 und von Deich-Kilometer 11,40 bis 13,00 an den Gewässern des Deichvorlandes und an der Strom-Oder die Ausübung der Angelfischerei im Zeitraum vom 15. März bis zum 15. August eines jeden Jahres unzulässig ist; davon unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei von der Deichseite an den direkt am Deich anliegenden Altwasserlöchern und Altarmen;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb des Überflutungsbereiches der Oder (Deichvorland) mit der Maßgabe, dass diese nicht in Röhrichten und Feuchtwiesen erfolgt; das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen bleibt weiterhin zulässig,

die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und Ansaatwildwiesen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope, der Lebensraumtypen magere Flachland-Mähwiesen, Brenndolden-Auenwiesen und feuchte Hochstaudenfluren der planaren Stufe der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, soweit sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

der planfeststellungspflichtige Ausbau der Deiche aus Gründen des Hochwasserschutzes;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6