Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlenfließ - Sägebach"

VO-NSGMUEHLENFLIESSSAEGEB_2016

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der teilweise vorhandenen, weitgehend intakten Schwimmblattgesellschaften, der Erlenbrüche, Mischwaldbestände, Feuchtwiesen und Trockenrasen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten, als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Reptilien sowie für aquatische Insekten- und semiaquatische Säugetierarten;

aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Fließgewässer-Biotopverbundes und zum Erhalt des ökologisch besonders wertvollen Quellbereiches und des Bachoberlaufes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mühlenfließ - Sägebach“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Kalkreichen Niedermooren als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4