Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlenfließ - Sägebach"
VO-NSGMUEHLENFLIESSSAEGEB_2016§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 167 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen
Teupitz
Flur 3
Flurstücke 27-68, 75, 77-85, 144-214, 26 anteilig (nur Bruchwald), 71 anteilig (Landstraße im Osten begrenzt durch die Verlängerung der Flurstücksgrenze 67/68);
Flur 8
Flurstücke 3, 5 anteilig (nur Anteile westlich des Weges, Flurstück 9, ohne die bewaldete Fläche), 6, 7, 8 anteilig (westlich des Weges, Flurstück 9) 10, 11, 12 anteilig (westlich des Weges, Flurstück 9);
Tornow
Flur 6
Flurstücke 54, 56, 57/9-57/11, 58, 63, 64, 57/15 anteilig (Westteil des Flurstücks, begrenzt durch den Weg, Flurstück 59);
Neuendorf
Flur 2
Flurstücke 32-34, 35/1, 35/2, 36-39, 41-53, 54/1, 55-58;
Flur 3
Flurstücke 138, 140 anteilig (Landstraße östlich der Verbindungslinie Nordwestecke Flurstück 163/ Südwestecke Flurstück 150), 143-163, 200, 207/3, 208, 231/3, 245/1, 245/2, 246, 247, 249, 252, 261, 266-269, 272, 275-277, 137 anteilig (ohne einen Streifen von 25 Meter Breite am Westrand des Flurstückes), 164, 167, 198/3 jeweils anteilig (nur Grünlandanteile, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), 223 (nur Südostteil bis Nutzungsartengrenze Wald), 224, 231/2, 235/2, 236/2, 237, 241 jeweils anteilig (Ostteil, begrenzt durch den von Südwest nach Nordost verlaufenden Graben), 242 anteilig (nur Grünlandanteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), 250 anteilig nur Westteil (Trockenhügel und Feuchtgebiet, begrenzt durch den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Weg), 253 anteilig (nur Westteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze zur Kiefernschonung), 257, 260/3 jeweils anteilig (nur Feuchtlandanteil im Westteil, begrenzt durch Böschungskante zum Wald), 273 anteilig (nur Grünland).
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zu Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit der Blattnummer 3847-SO ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.