Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“

VO-NSGNONNENFLIESSSCHW_2016

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

durch geeignete Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert werden, gestörte Lebensgemeinschaften wiederhergestellt und die biotoptypische Vielfalt der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;

das Grünland soll möglichst extensiv bewirtschaftet werden. Die im Schutzgebiet liegenden Ackerflächen oder Ackerbrachen sollen nach Möglichkeit in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umgewandelt werden;

die Forstflächen sollen langfristig, möglichst unter Ausnutzung der Naturverjüngung, in naturnahe Waldgesellschaften umgebaut werden;

die fischereiwirtschaftliche Nutzung der vom Nonnenfließ und der Schwärze durchflossenen Seen und Teiche soll extensiv, ohne Besatzerhöhung und Zufütterung erfolgen. Der Besatz soll den natürlichen Verhältnissen angepaßt werden;

im Verlauf der Fließgewässer sind Auskolkungen, Uferabbrüche und Abflußhindernisse als Elemente eines naturnahen Gewässerzustandes ausdrücklich erwünscht. Um das Feuchtgebiet mit seinen Mooren, Gewässern sowie Feucht- und Naßwiesen als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln, sollen die natürlichen Wasserverhältnisse, wo immer möglich, erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden.

§ 4 § 6