Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“

VO-NSGNONNENFLIESSSCHW_2016

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19, 20, 22 und 23 dieser Verordnung gelten; ausgenommen bleibt die Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung außerhalb eines 10 Meter breiten Sicherheitsstreifens zu den Gewässerrändern,

die Beweidung der Flurgehölze nicht gestattet ist,

die Beweidung der Gewässerränder in einem Abstand von 10 Metern zu den Gewässern verboten ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß

Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind,

außerhalb der bestehenden forstwissenschaftlichen Versuchsflächen keine fremdländischen Baumarten ausgebracht werden dürfen,

das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 26 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

Kirrungen nur im Randbereich des Schutzgebietes anzulegen sind,

die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,

die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden,

die Federwildjagd erst ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 25 gelten;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind, sowie die Änderung von Art und Umfang der Nutzung zur Verwirklichung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 5 dieser Verordnung;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

das Baden an den nachfolgenden Badestellen:

Nordufer Schwärzesee (Gemarkung Spechthausen, Flur 1, Flurstücke 62 und 64),

Teich Spechthausen (Gemarkung Spechthausen, Flur 2, Flurstücke 97 und 98; Flur 2II, Flurstück 21, nach Westen jedoch nur bis 100 Meter von der westlichen Grenze des Flurstückes 21 entfernt),

Teich Klobbicke, (Gemarkung Klobbicke, Flur 2, Flurstücke 161/5, 164, 166 und 170).

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige, von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 § 7