Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“

VO-NSGODERNEISSE_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 593 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Oder-Spree

Eisenhüttenstadt

Eisenhüttenstadt

13 bis 16;

Oder-Spree

Neißemünde

Wellmitz

5;

Oder-Spree

Neuzelle

Neuzelle

4;

Oder-Spree

Neißemünde

Ratzdorf

1 bis 3;

Oder-Spree

Neißemünde

Breslack

2;

Oder-Spree

Neißemünde

Coschen

1, 2;

Spree-Neiße

Guben

Guben

2, 3, 5, 9.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Oder-Neiße “ (Blatt 1 bis 4) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Oder-Neiße“ (Blatt 1 bis 19) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 19. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oder-Spree und Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3