Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“

VO-NSGODERNEISSE_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Entwicklung von auentypischen Feuchtlebensräumen soll an geeigneten Standorten ein dem Schutzzweck entsprechender Grundwasserstand angestrebt werden;

die Nutzung des Grünlandes soll gemäß den Belangen des Wiesenbrüterschutzes und der Vegetationsentwicklung möglichst spät erfolgen;

die Ackerfläche soll in extensives Grünland umgewandelt werden;

zur Erhaltung und Sicherung des Lebensraumes des Schwarzblauen Ameisenbläulings soll das Grünland mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis) in der Zeit vom 10. Juni bis 15. September eines jeden Jahres nicht genutzt werden;

im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Flächen aus der Grünlandnutzung zu nehmen;

Totholz soll, sofern es dem Hochwasserschutz nicht entgegensteht, im Bestand verbleiben;

die Wildbestände sollen so reguliert werden, dass eine Naturverjüngung und die Entwicklung naturnaher Wälder gewährleistet ist;

zur Wiederausbreitung und dauerhaften Sicherung der Population der Rotbauchunke (Bombina bombina) sollen im Deichhinterland geeignete Lebensräume wie flache, besonnte Laichgewässer und ungestörte Winterquartiere erhalten und entwickelt werden;

zur Sicherung von Lebensräumen störungsempfindlicher Tierarten soll ein landschaftsgerechtes Wegenetz für die Erholungsnutzung entwickelt werden.

§ 5 § 7