Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“

VO-NSGODERNEISSE_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,

Waldflächen von der Beweidung auszunehmen sind, soweit sie nicht nach Vorgabe der zuständigen Naturschutzbehörde als Hutewald gepflegt und entwickelt werden sollen,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,

das Grünland im Deichhinterland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 22;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

bei Waldverjüngung nur Gehölzarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,

die Holzentnahme in den Waldbeständen einzelstamm- oder gruppenweise bis zu einer Fläche mit einem Durchmesser von 20 Metern erfolgt,

Bäume mit Horsten oder Höhlen zu belassen sind;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,

der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung für das Land Brandenburg und § 40 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass an der Strom-Oder und an den Gewässern des Deichvorlandes in der Zeit vom 15. März bis 15. August eines jeden Jahres in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitten von Deich-Kilometer 3,0 bis 6,0 und von Deichkilometer 9,0 bis 10,4 die Angelfischerei unzulässig ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Jagd auf Federwild erst ab dem 15. November eines jeden Jahres gestattet ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen. Im Übrigen bleibt die Anlage von Kirrungen innerhalb von Feuchtgrünland und Trockenrasenstandorten sowie von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

das Betreten des Odervorlandes außerhalb der Wege im Bereich der Ortslage Ratzdorf auf den Flurstücken 9, 10, 152/1, 153 und 328 der Gemarkung Ratzdorf Flur 2;

auf den Flurstücken 740 und 750 der Gemarkung Eisenhüttenstadt, Flur 13 die Durchführung von Feuerwerken zum Brückenfest und zur Jahreswende sowie die Durchführung des Osterfeuers der Stadt Eisenhüttenstadt in dem bisher zugelassenen Umfang;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, sofern sie den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

der Ausbau der Deiche aus Gründen des Hochwasserschutzes;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen, als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6